Wer einen Kraftomnibus betreibt, kommt an einer Vorschrift nicht vorbei: dem mitgeführten Feuerlöscher. Anders als bei privaten Pkw ist die Ausstattung hier bis ins Detail gesetzlich geregelt, denn im Brandfall sitzen mitunter fünfzig oder mehr Fahrgäste im selben Fahrzeug, viele davon ohne eigene Ortskenntnis und auf schnelle Hilfe angewiesen. Wer als Halter oder Fahrer die Anforderungen kennt, vermeidet nicht nur Bußgelder, sondern schützt im Ernstfall tatsächlich Leben. Gerade weil die Vorschrift technische Details, Fristen und Zuständigkeiten miteinander verknüpft, lohnt sich ein genauer Blick auf den Gesetzestext.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Rechtsgrundlage: § 35g StVZO regelt Ausstattung, Prüfung und Montageort verbindlich
- Mindestausstattung: 1 Feuerlöscher, bei Doppeldeckern 2 – jeweils 6 kg Füllmasse
- Prüfintervall: jährliche Kontrolle durch einen fachkundigen Prüfer
- Bußgeld: rund 15 bis 20 Euro bei fehlendem oder ungültigem Gerät
Diese Feuerlöscher-Vorschriften gelten für jeden Omnibus
Rechtliche Grundlage ist Paragraph 35g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Er schreibt vor, dass in jedem Kraftomnibus mindestens ein Feuerlöscher mitgeführt werden muss, in Doppeldeckern sogar zwei, jeweils einer pro Ebene. Entscheidend ist dabei die Füllmasse. Sechs Kilogramm schreibt der Gesetzgeber pro Gerät vor, kein Gramm weniger. Diese Menge ist kein Zufall, sondern das Ergebnis praktischer Löschversuche: Sitzpolster, Dämmmaterial und Kunststoffverkleidungen im Innenraum entwickeln im Brandfall eine erhebliche Wärmeleistung, die kleinere Löscher schlicht überfordert.
Ein zugelassener Löscher muss zudem betriebsfertig sein, also jederzeit sofort einsatzbereit, nicht erst nach dem Entfernen einer Transportsicherung. In der Praxis bedeutet das: keine losen Kabelbinder, keine Plastikfolie über dem Auslösehebel, keine improvisierte Zusatzsicherung, die im Notfall wertvolle Sekunden kostet.

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Brandklassen und technische Mindestanforderungen
Nicht jeder Feuerlöscher aus dem Baumarkt erfüllt die Vorgaben. Zulässig sind ausschließlich Modelle, die amtlich geprüft und für mehrere Brandklassen zugelassen sind. Die Zulassung entscheidet darüber, ob ein Gerät im Fahrzeug überhaupt verbaut werden darf.
- Brandklasse A: feste Stoffe wie Holz, Textilien oder Papier, wie sie in Sitzbezügen und Bodenbelägen vorkommen.
- Brandklasse B: flüssige oder flüssig werdende Stoffe, etwa Kraftstoff, Öl oder Reinigungsmittel im Motorraum.
- Brandklasse C: brennbare Gase, relevant bei Fahrzeugen mit Gasantrieb oder Gasheizung im Innenraum.
- Prüfnorm DIN EN 3: Grundlage für Bauart, Kennzeichnung und Löschleistung zugelassener Geräte.
- Manometeranzeige: zeigt auf einen Blick, ob der Innendruck noch im grünen Bereich liegt.
- Sicherungsstift und Plombe: unversehrt vorhanden, sonst gilt der Löscher als bereits benutzt oder manipuliert.
- Beschriftung: Bedienungsanleitung und Brandklassen müssen dauerhaft lesbar am Gehäuse angebracht sein.
- Temperaturbeständigkeit: das Gerät muss auch bei Frost im unbeheizten Gepäckraum zuverlässig funktionieren.
Montageort, Kennzeichnung und Zugänglichkeit
Der Standort im Fahrzeug ist ebenso geregelt wie das Gerät selbst. Vorgeschrieben ist eine Halterung in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes, gut sichtbar und ohne Umwege erreichbar. In Doppeldeckern muss der zweite Löscher fest im Oberdeck montiert sein, damit im Ernstfall keine Etage ungeschützt bleibt. Ein häufiger Fehler in der Praxis: Der Löscher wird zwar mitgeführt, aber hinter Gepäckstücken oder Werkzeugkisten verstaut, sodass er im Notfall nicht in Sekunden greifbar ist. Kontrolleure bemängeln genau diesen Punkt regelmäßig, obwohl das Gerät selbst technisch einwandfrei ist.
| Kriterium | Standard-Omnibus | Doppeldeckerbus |
|---|---|---|
| Mindestanzahl Löscher | 1 | 2 |
| Füllmasse je Gerät | 6 kg | 6 kg |
| Montageort | Nähe Fahrersitz | je einer pro Ebene |
| Prüfintervall | jährlich | jährlich |
| Bußgeld bei Verstoß | ca. 15–20 Euro | ca. 15–20 Euro |
Wartung und Prüfpflichten des Feuerlöschers im Bus
Ein einmal verbautes Gerät bleibt nicht automatisch einsatzbereit. Vibrationen, Temperaturschwankungen und Feuchtigkeit setzen dem Pulver und den Dichtungen über die Zeit zu. Deshalb schreibt die Praxis eine jährliche Prüfung durch einen fachkundigen Prüfer vor, deutlich häufiger als bei stationären Löschern in Gebäuden, die meist nur alle zwei Jahre kontrolliert werden. Name des Prüfers und Prüfdatum müssen auf einem Schild am Gerät vermerkt sein. Verantwortlich für die fristgerechte Prüfung ist stets der Halter, nicht der einzelne Fahrer, auch wenn dieser vor Fahrtantritt in die Bedienung eingewiesen werden muss.
Verantwortung des Halters und mögliche Bußgelder
Fehlt der Feuerlöscher komplett oder ist die Prüfung überzogen, drohen Konsequenzen, die über das reine Bußgeld hinausgehen. Bei der Hauptuntersuchung wird die Ausstattung ebenso kontrolliert wie im laufenden Betrieb durch die Verkehrspolizei, und beide Kontrollen greifen unabhängig voneinander. Ein lückenhafter Nachweis kann im Schadensfall zudem versicherungsrechtlich problematisch werden, etwa wenn eine Versicherung prüft, ob der Halter seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat.
- Fehlender Feuerlöscher: Bußgeld von etwa 15 Euro, das Fahrzeug darf trotzdem meist weiterfahren.
- Abgelaufene Prüfplakette: gilt rechtlich wie ein fehlendes Gerät, da die Funktion nicht mehr nachgewiesen ist.
- Falscher Löschertyp: ein Gerät ohne Zulassung für alle drei Brandklassen erfüllt die Vorgabe nicht.
- Blockierter Zugang: Verstauung hinter Ladung kann bei einer Kontrolle ebenfalls beanstandet werden.
- Fehlende Einweisung des Fahrpersonals: kann bei einem Vorfall zu Haftungsfragen gegenüber dem Halter führen.
- Ausfall bei der Hauptuntersuchung: eine fehlende oder ungültige Ausstattung kann die Plakette kosten.
- Erhöhtes Risiko im Schadensfall: ohne funktionsfähigen Löscher verzögert sich die Bekämpfung eines Entstehungsbrandes erheblich.
Häufige Fragen zum Thema (FAQ)
Wie viele Löschgeräte sind in einem Reisebus vorgeschrieben?
Ein einstöckiger Reisebus benötigt mindestens ein Löschgerät mit sechs Kilogramm Füllmasse. Bei Doppeldeckern sind es zwei Geräte, jeweils eines pro Fahrzeugebene, damit auch im Oberdeck sofort reagiert werden kann.
Wie oft muss das Gerät geprüft werden?
Üblich ist eine jährliche Prüfung durch einen fachkundigen Prüfer, deutlich öfter als bei ortsfesten Löschern. Grund sind die stärkeren Belastungen durch Fahrbetrieb, Vibration und wechselnde Temperaturen im Fahrzeug.
Wo genau muss das Gerät montiert sein?
Vorgeschrieben ist ein Platz in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes, gut sichtbar und ohne Hindernisse erreichbar. In Doppeldeckern kommt eine zweite Halterung im Oberdeck hinzu.
Welche Strafe droht ohne gültiges Löschgerät?
Bei Kontrollen wird meist ein Bußgeld von rund 15 bis 20 Euro fällig. Schwerer wiegt oft die Konsequenz bei der Hauptuntersuchung, da eine fehlende oder ungültige Ausstattung die Plakette gefährden kann.
Fazit
Der Feuerlöscher im Omnibus ist keine Formalie, sondern ein zentraler Baustein der Fahrgastsicherheit. Wer Füllmasse, Montageort und Prüfintervall nach Paragraph 35g StVZO konsequent einhält, erfüllt nicht nur die gesetzlichen Vorgaben, sondern verschafft sich im Ernstfall die entscheidenden Sekunden, um einen Entstehungsbrand wirksam zu bekämpfen, bevor er außer Kontrolle gerät.